Gesellschaftsvertrag

§ 1
Die Firma der Gesellschaft lautet TOMRA Systems ASA. Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft.

§ 2
Gegenstand der Gesellschaft ist es, sensorgestützte Lösungen für eine optimale Ressourcenproduktivität zu erstellen und zu liefern, und so Nachhaltigkeit in den Geschäftsbereichen Leergutrücknahme, Verdichtung, Recycling, Bergbau und Lebensmittel rentabel zu machen. Die Gesellschaft kann auch anderen Geschäftstätigkeiten nachgehen.

§ 3
Der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet sich in Asker, Norwegen.

§ 4
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 148.020.078 NOK, aufgeteilt auf 296.040.156 Aktien mit einem Nennwert von jeweils 0,50 NOK.

§ 5
Der Verwaltungsrat besteht je nach Beschluss der Hauptversammlung aus sechs bis zehn Mitgliedern und bis zu zwei Ersatzmitgliedern. Zwei bis drei Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Reihen der Mitarbeiter der Gesellschaft für jeweils zwei Jahre gewählt. Darüber hinaus werden die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie sein Vorsitzender von der Hauptversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.

Ein Nominierungsausschuss, der aus zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird für jeweils ein Jahr gewählt. Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses wird von der Hauptversammlung gewählt.

Dokumente werden im Namen der Gesellschaft vom Präsidenten der Gesellschaft oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft ausgefertigt.

§ 6
Die Hauptversammlung findet jedes Jahr so früh wie möglich, spätestens jedoch bis Ende Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Verwaltungsrats oder auf schriftlichen Antrag des Abschlussprüfers der Gesellschaft oder eines oder mehrerer Aktionäre, die gemeinsam mindestens 1/20 des Aktienkapitals halten, abgehalten werden.

Die Hauptversammlung wird vom Verwaltungsrat mit einer Frist von mindestens 21 Tagen und einer schriftlichen Einladung an die Aktionäre einberufen.

Die Einladung zu einer Hauptversammlung wird allen Aktionären mit bekannter Anschrift in Papierform zugestellt. Sie kann Aktionären jedoch auch elektronisch zugesandt werden, wenn sie dieser Art der Zustellung ausdrücklich zugestimmt haben. Werden Aktionären Unterlagen zu Angelegenheiten, die auf der Hauptversammlung besprochen werden, auf den Websites der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, entfällt die gesetzliche Verpflichtung, den Aktionären diese Unterlagen zuzusenden. Gleiches gilt für Unterlagen, die der Einladung zur Hauptversammlung laut Gesetz beizufügen sind. In diesem Fall enthält die Einladung zur Hauptversammlung Informationen über die Internetadresse sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, damit Aktionäre auf die Unterlagen auf der Website der Gesellschaft zugreifen können, sowie Informationen darüber, an wen sich Aktionäre wenden können, um die Dokumente zu erhalten. Aktionäre können weiterhin verlangen, dass ihnen Unterlagen zu Angelegenheiten, die auf der Hauptversammlung behandelt werden, zugesandt werden.

Sofern angemessene Systeme zur Authentifizierung des Absenders vorhanden sind, können Aktionäre ihre Stimme schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikation in einem bestimmten Zeitraum vor der Hauptversammlung abgeben. Der Verwaltungsrat legt weitere Regelungen darüber fest, wie Abstimmungen stattfinden sollen, einschließlich des Zeitraums, in dem Aktionäre im Voraus abstimmen können.

§ 7
Die Hauptversammlung befasst sich mit und entscheidet über:

  1. die Genehmigung der Jahresabschlüsse und der Jahresberichte, einschließlich der Dividendenausschüttung
  2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Nominierungsausschusses des Verwaltungsrats sowie über die Wahl eines amtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer
  3. die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie über die Vergütung des Abschlussprüfers der Gesellschaft
  4. die Erklärung des Verwaltungsrats bzgl. der Vergütung des Führungsteams der Gesellschaft

 

Zuletzt aktualisiert: 27. April 2023